Allgemeine Informationen zum Stiftungswesen
Was sind Stiftungen?
Eine Stiftung ist eine rechtlich selbständige Vermögensmasse, mit der vom Stifter oder der Stifterin des Vermögens festgelegte – häufig gemeinnützige – Zwecke verwirklicht werden. Dies geschieht meist durch die Erträge des Vermögens.
Da ein Vermögen an sich nicht handeln kann, braucht es Personen, die das übernehmen. Dies geschieht durch einen Stiftungsvorstand. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Der Stiftungszweck ist in einer Satzung festgelegt, die für die Stiftung bindend ist. Das ist besonders wichtig, da eine Stiftung im Regelfall auf Ewigkeit angelegt ist, also auch nach Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ihre Ideen weiter verfolgen soll.
Insgesamt ist die Satzung das rechtliche Gerüst der Stiftung. In ihr finden sich neben den Regelungen über die handelnden Personen auch solche über sonstige Gremien – häufig gibt es einen beratenden Ausschuss, z. B. ein Kuratorium. Der Zweck und wie er verfolgt werden soll – durch eigene Projekte oder die Förderung Dritter – wird meist ebenfalls genauer beschrieben.
Stiftungen haben eine lange Tradition. Einige von ihnen existieren bereits seit dem Mittelalter. Gleichzeitig entstehen immer mehr neue Stiftungen. Mittlerweile sind es mehr als 20.000 rechtsfähige Stiftungen allein in Deutschland.
Sie fördern das gesellschaftliche Leben in unterschiedlichster Weise. So engagieren sich Stiftungen für die Jugendarbeit, die Bildung, den Sport, die Kultur, die Gesundheit, die Umwelt und damit für die Menschen, die hinter diesen Themen stehen. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzten, denn Stiftungen sind so unterschiedlich wie die Stifterinnen und Stifter, die sie ins Leben gerufen haben.
Welche Arten von Stiftungen gibt es?
Stiftung ist nicht gleich Stiftung. Unterschiede gibt es nicht nur bei den Stiftungszwecken, sondern auch bei der Rechtsform, dem Einsatz des Stiftungsvermögens oder der Dauer, auf die die Stiftung angelegt ist. Die wichtigsten Kategorien von Stiftungen sind:
Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Stiftungen des privaten Rechts werden nach den Regeln der §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von natürlichen (jeder Mensch) oder juristischen (z. B. eine GmbH) Personen gegründet und betrieben. Außerdem müssen sie den Anforderungen des Stiftungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes genügen (für Niedersachsen das NStiftG). Dann werden sie von der staatlichen Stiftungsaufsicht anerkannt und die Gründung wird wirksam.
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. dem Land Niedersachsen) mittels eines Hoheitsaktes (z. B. eines Gesetzes) errichtet. Für sie gelten nicht die Regelungen der §§ 80-88 BGB. Ein bekanntes Beispiel ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen. Letztere werden manchmal auch unselbstständige Stiftungen genannt. Während die rechtsfähigen Stiftungen sich nach den §§ 80-88 BGB richten, durch die Stiftungsaufsicht anerkannt werden und sodann eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, ist das bei den nicht rechtsfähigen Stiftungen nicht der Fall.
Ihnen liegt meist ein vertragliches Treuhandmodell zu Grunde: Jemand übergibt Vermögen an einen Treuhänder oder eine Treuhänderin. Diese/r verwaltet es getrennt vom eigenen Vermögen im Sinne des Stifters oder der Stifterin. Auch hier können die Zwecke und weitere Details in einer Satzung festgehalten werden.
Ertrags- und Verbrauchsstiftungen. Grundsätzlich ist nach dem NStiftG vorgesehen, dass eine Stiftung ihr Stiftungsvermögen nicht ausgeben darf. Ihre Zwecke darf sie allein mit den Vermögenserträgen fördern. Es gibt allerdings auch Verbrauchsstiftungen, die ihre Zwecke aus dem Vermögen selbst fördern können, bis es vollständig verausgabt ist.
Förderstiftungen und operative Stiftungen. Förderstiftungen verwirklichen ihre Zwecke, indem sie Projekte und Institutionen Dritter fördern. Operative Stiftungen dagegen stellen eigene Projekte auf die Beine.
Wie kann ich eine Stiftung gründen?
Zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es an sich nicht viel Vermögen. Dennoch müssen einige Dinge beachtet werden.
Zunächst braucht es einen Gründungakt. Der Stifter oder die Stifterin hält schriftlich fest, dass mit ihm gehörendem Vermögen eine Stiftung errichtet werden soll. Der Zweck der Stiftung wird in einer Satzung festgehalten. Außerdem muss die Satzung enthalten:
- den Namen der Stiftung
- ihren Sitz
- ihr Vermögen
- Regelungen über die Bildung des Vorstands
Eine Anerkennung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit sowie ein Vermögensnachweis müssen ebenfalls beschafft werden.
Sodann prüft die staatliche Stiftungsaufsicht diese Vorgänge auf ihre Rechtmäßigkeit. Gibt es keine Bedenken, so erkennt sie die Stiftung an. Damit ist sie endgültig als eigene Rechtspersönlichkeit entstanden und kann ihre Arbeit aufnehmen.
Ist die Stiftung wirksam errichtet, bestehen auch weiterhin Berichts- und Anzeigepflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht.
Wie kann ich bestehende Stiftungen unterstützen?
Viele Stiftungen würden Sie gerne als ehrenamtliche Mitarbeiterin oder als ehrenamtlichen Mitarbeiter begrüßen.
Auch wer Teile des eigenen Vermögens (Geld oder Sachwerte) für einen guten Zweck zur Verfügung stellen möchte, ist bei Stiftungen genau richtig. Fast alle Stiftungen nehmen Zuwendungen dankbar an, um ihren Stiftungszweck zu befördern und Menschen in vielfältiger Weise zu helfen.
Dabei gibt es verschiedene Arten von Zuwendungen. Soll die Zuwendung in das Stiftungsvermögen eingehen, spricht man von Zustiftungen. Diese unterliegen dann allen Regeln, die auch für das ursprüngliche Stiftungsvermögen gelten. Insbesondere dürfen sie als Teil des Stiftungsvermögens nicht verbraucht werden. Ausgegeben werden weiterhin nur die Erträge aus dem – durch die Zustiftung vergrößerten – Stiftungsvermögen.
Man kann einer Stiftung aber auch Vermögenswerte als Spende zukommen lassen. Diese müssen zeitnah (innerhalb von zwei Jahren) für den Stiftungszweck verbraucht werden. Die Wünsche des Spenders müssen je nach Abrede selbstverständlich berücksichtigt werden.